Info
Hauseigentümer kennen die Situation: Der Klempner richtet in Ihrer Küche einen kleinen Schaden und Sie bezahlen die Rechnung direkt vor Ort – bar und gegen Quittung. Das geht schnell und spart Papierkram. Doch Vorsicht! Solche Transaktionen sind zwar unkompliziert, aber nicht steuerlich absetzbar. Dabei wurde seit 1. Januar 2009 der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verdoppelt. In den Genuss kommt jedoch nur, wer einige Voraussetzungen beachtet.
Vorraussetzungen
Zu den Leistungen, die für den Steuerbonus angerechnet werden, zählen nicht nur Instandhaltungskosten, sondern auch Renovierungs- und Modernisierungskosten. Angesichts der immer höheren Anforderungen der Politik an den Wohnbestand, ist dies ein positives Signal.
Wichtig
Wichtig ist, dass der Steuerbonus derzeit nur für Handwerkerleistungen gilt, die im Haushalt erbracht werden. Dies bedeutet, dass notwendige Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerkers vorgenommen werden (z.B. die Maß-Anfertigung einer Tür) nicht für den Steuerbonus angerechnet werden, wohl aber die Arbeitskosten, die während des Einbaus im Wohnraum entstehen. Bitte beachten sie auch, dass nur handwerkliche Tätigkeiten steuerbegünstigt sind, die im bestehendem Gebäude ausgeführt werden. Arbeiten zur Errichtung eines Neubaus sind nicht steuerbegünstigt.